Werklieferung

Werklieferung
Begriff aus dem Bereich der Umsatzsteuer: Bei der Behandlung von  Werkverträgen stellt sich das Problem, ob die Erfüllung des Werkvertrags als  Lieferung (W.) oder als  sonstige Leistung (Werkleistung) zu behandeln ist. Die Frage ist von Bedeutung für die Bestimmung des Ortes der Leistung, die Anwendung von Befreiungen und den Steuersatz.
- 1. W.: Nach der gesetzlichen Definition (§ 3 IV UStG) immer dann gegeben, wenn der Werkunternehmer eine Sache bearbeitet oder verarbeitet und im Endprodukt mindestens ein Stoff enthalten ist, den der Werkunternehmer selbst beschafft hat und der nicht nur von untergeordneter Bedeutung für das Endprodukt ist (Hauptstoff); auf den gesamten Werkvertrag finden dann die Regeln über eine Lieferung Anwendung.
- 2. Werkleistung: Liegt keine W. vor, ist die Erfüllung des Werkvertrags als Werkleistung zu behandeln, d.h. die Regelungen über die Behandlung sonstiger Leistungen finden Anwendung.
- 3. Sonderfall: Ein gesetzlich geregelter Spezialfall der Werkleistung ist die sog. Umtauschmüllerei (§ 3 X UStG). Stellt ein Kunde einem Unternehmer einen Stoff zur Verfügung, damit dieser ihn bei der Ausführung des Werkvertrages verarbeitet, bearbeitet der Auftragnehmer aber stattdessen einen gleichartigen Stoff, oder gibt der Unternehmer dem Kunden von vornherein ein Fertigprodukt, das aus dem betreffenden Stoff hergestellt zu werden pflegt, dann liegt kein  tauschähnlicher Umsatz vor, sondern eine Werkleistung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlung des Kunden nicht als Differenz zwischen den Marktpreisen der beiden ausgetauschten Gegenstände, sondern nach Art eines Lohns für die Bearbeitung berechnet wird. Früher häufigstes Anwendungsbeispiel der Regelung war die Abgabe von Getreide bei einem Müller im sofortigen Austausch gegen fertiges Mehl aus gleichartigem Getreide.

Lexikon der Economics. 2013.

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